header bundesverfassungsgericht

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Norden Westfalen hatte den Bebauungsplan für die Erweiterung des RheinEnergieSportpark in Köln mit Normenkontrollurteil vom 24.11. 2022 für unwirksam erklärt und dabei die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Bebauungsplan leide an einem „handwerklichen“ Mangel dergestalt, dass die nicht den unmittelbaren Bereich des Sportparks betreffenden, der Allgemeinheit zugänglichen Kleinspielfelder im Bebauungsplan fehlerhaft festgesetzt worden seien. In der Begründung dieses Urteils hat das Oberverwaltungsgericht dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan nach Prüfung sämtlicher Rügen der Antragstellerinnen in diesem Verfahren nicht an weiteren Mängeln leide und der festgestellte „handwerkliche“ Mangel ohne weiteres in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden könne.

Gegen diese Entscheidung hat der 1. FC Köln Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt und beantragt, die Revision zuzulassen. Diesem Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. August 2023 stattgegeben. In dem nun durchzuführenden Revisionsverfahren geht es entscheidend um die Frage, ob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zutreffend davon ausgehen konnte, dass es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um eine sogenannte „Zulassungsentscheidung“, also eine „maßgeschneiderte Planung“ für ein konkretes Vorhaben handelte mit der Folge, dass es in seinem Normenkontrollurteil den Bebauungsplan vollumfänglich auf Rechtsfehler prüfen durfte. Angebotsbebauungspläne, wie der hier zu beurteilende werden grundsätzlich nicht als „Zulassungsentscheidungen“ angesehen, mit der Folge, dass die Rechtsbehelfe von Umweltverbänden nur dann Erfolg haben, wenn sich die in einem Bebauungsplan festgestellten Fehler auf umweltbezogene Rechtsvorschriften beziehen. Insoweit ist fraglich, ob der vom Oberverwaltungsgericht festgestellte „handwerkliche Mangel“ zur Aufhebung des Bebauungsplans hätte führen dürfen, weil dieser nicht auf der Verletzung von umweltbezogenen Rechtsvorschriften beruht.

Die vom Bundesverwaltungsgericht in dem nun durchzuführenden Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung könnte also weitreichende Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans für den RheinEnergieSportpark haben. Bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Bebauungsplan nach wie vor als wirksam. Mit einer Entscheidung ist in ein bis eineinhalb Jahren zu rechnen.

Pressemitteilung des 1. FC Köln: https://fc.de/fc-info/news/detailseite/details/geissbockheim-ausbau-bvg-urteil-laesst-revision-zu/

Weitere Pressemeldungen:
https://www.ksta.de/koeln/lindenthal/streit-um-geissbockheim-ausbau-gericht-gibt-dem-1-fc-koeln-recht-635537

Nordrhein-Westfalen: Ausbau am Geißbockheim vom 1. FC Köln wieder möglich | tagesschau.de

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Thomas Lüttgau

Dr. Thomas Lüttgau
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-25
E-Mail: t.luettgau[at]lenz-johlen.de

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.