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Mit der Bekanntmachung vom 28.02.2024 ist die Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr wirksam geworden.
Der Regionalplan Ruhr legt die regionalen Ziele der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG für die Entwicklung des Verbandsgebiets des Regionalverbands Ruhr sowie für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen verbindlich fest und ist auf einen Planungszeitraum von 20 Jahren ausgerichtet. Diese Ziele der Raumordnung sind im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB bzw. § 4 Abs. 1 ROG zwingend zu beachten.

Der Regionalplan Ruhr berücksichtigt dabei als einheitlicher, flächendeckender und fachübergreifender Plan veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung wie den demografischen Wandel sowie den Struktur- und Klimawandel. Er streckt sich aus räumlicher Sicht auf das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr, zu dem die kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim a.d.R. und Oberhausen sowie die Kreise Recklinghausen, Unna, Wesel und der Ennepe-Ruhr-Kreis gehören.

Mit Inkrafttreten des Regionalplans Ruhr werden die vier bislang im Verbandsgebiet geltenden Regionalpläne der Bezirksregierungen Arnsberg, Münster und Düsseldorf (Regionalplan Düsseldorf – GEP 99, Regionalplan Münster – Teilabschnitt Emscher-Lippe, Regionalplan Arnsberg – Oberbereiche Bochum und Hagen, Regionalplan Arnsberg – Teilabschnitt Oberbereich Dortmund westlicher Teil) und der regionalplanerische Teil des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr abgelöst. Der bauleitplanerische Teil des RFNP wurde hingegen in einen Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) i.S.d. § 204 BauGB übergeleitet, der für die Gemeinden Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen gilt.

Ihr Ansprechpartner:

sebastian wies

Dr. Sebastian Wies, LL.B.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-25
E-Mail: s.wies[at]lenz-johlen.de

 

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