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Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 25.08.2023 beschlossen, den 1.000-Meter-Abstand zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen aufzuheben. Der Abstand war in § 2 BauGB-AG NRW geregelt. Die Aufhebung muss noch im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden.

Mit der Aufhebung der §§ 2 und 3 BauGB-AG NRW greift die Privilegierung der Windenergieanlagen im Außenbereich auch an Standorten, die weniger als 1.000 m von einer Wohnnutzung entfernt sind. Pauschale Abstände sind damit nicht mehr einzuhalten. Weiterhin zu beachten sind die gutachterlich zu ermittelnden Abstände, damit Wohnnutzungen keinem unzumutbaren Schall oder Schattenwurf ausgesetzt sind.

Die Aufhebung erfolgt vor dem Hintergrund, dass mit dem „Wind-an-Land-Gesetz“ die Steuerung der Windenergienutzung im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) neu geregelt wurde. In NRW werden zukünftig in den Regionalplänen Windenergiegebiete ausgewiesen. Die Regionalpläne gelten für einen bestimmten Teil des Landes. Sobald ein Regionalplan Windenergiegebiete in ausreichender Größe festlegt, sind Windenergieanlagen grundsätzlich nur noch dort zulässig. Bis dahin gilt jedoch die grundsätzliche Privilegierung im gesamten Außenbereich, soweit nicht insbesondere eine Flächennutzungsplan der Gemeinde mit Ausschlusswirkung vorliegt.

Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollen im Übergangszeitraum, d.h. bis die Windenergiegebiete im Regionalplan festgelegt sind, die Bezirksregierungen im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde Windenergieprojekte zurückstellen können. Während der Zurückstellung soll der Genehmigungsantrag dann nicht bearbeitet werden. Die Zurückstellungsmöglichkeit ist im Entwurf des Landesentwicklungsplans als Ziel der Raumordnung (Ziel 10.2-13 LEP IV) vorgesehen. Es ist zweifelhaft, ob für die aus dem Baurecht bekannte Zurückstellung so eine belastbare Rechtsgrundlage geschaffen wird.

Die Aufhebung des 1.000-Meter-Abstands erfolgt im Hinblick auf die zukünftige Festlegung von Windenergiegebieten im Regionalplan. Nachdem die Windenergiesteuerung zukünftig auf Regionalplanebene und wesentlich rechtssicherer als durch kommunale Flächennutzungspläne erfolgt, bedarf es der Regelung nicht mehr.

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Dr. Felix Pauli

Dr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-54
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Mats Hagemann
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