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Der Bundesgesetzgeber plant die Einführung gesetzlicher Ansprüche zur Verlegung von Leitungen zum Anschluss von EE-Anlagen an den Netzverknüpfungspunkt auf Grundstücken Dritter sowie zur Überfahrt von Grundstücken für die Errichtung und den Rückbau von Windenergieanlagen. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 09.10.2023 (BT-Drs. 20/8657) vorgelegt.

Der Gesetzentwurf sieht einen neuen § 11 a EEG, der ein Recht zur Leitungsverlegung begründet, und einen neuen § 11 b EEG, der ein Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus von Windenergieanlagen begründet, vor. Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben diese Grundstücksnutzungen grundsätzlich gegen Entschädigung zu dulden. Die Entschädigungshöhe wird im Gesetz geregelt. Das Recht zur Verlegung von Leitungen nach § 11 a EEG betrifft die Verlegung von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von EE-Anlagen an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Abs. 1 – 3 EEG sowie von Direktleitungen i.S.v. § 3 Nr. 12 EEG. Das Recht zur Überfahrt und zur Überschwenkung des Grundstücks gilt hingegen nur zur Errichtung und zum Rückbau von Windenergieanlagen; sonstige EE-Anlagen werden nicht begünstigt. Während der Betriebsphase der Windenergieanlagen besteht kein gesetzliches Recht zur Überfahrt und müssen daher vorhandene Wege genutzt werden.

Da es sich um gesetzliche Duldungspflichten handelt, die auch den Rechtsnachfolger des derzeitigen Grundstückseigentümers treffen, bedarf es nach der Konzeption des Gesetzentwurfs keiner dinglichen Sicherung der Nutzungsrechte mehr. Weigert sich ein Grundstückseigentümer, die gesetzlichen Nutzungsrechte anzuerkennen, steht dem Betreiber ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch aus den §§ 11 a und 11 b EEG zu, der auch im einstweiligen Rechtsschutz mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

Die Duldungspflichten treffen auch die öffentliche Hand; auf öffentliche Verkehrsflächen sind sie mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Modalitäten der zu duldenden Nutzung unter Beachtung der gesetzlichen Regelung vertraglich zu regeln sind.

Der Bundestag hat bereits in zweiter Lesung am 15.12.2023 über den Gesetzentwurf beraten und dieses Teil des Gesetzentwurfs der späteren Beschlussfassung vorbehalten.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Felix Pauli

Dr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-54
E-Mail: f.pauli[at]lenz-johlen.de

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