Der Planfeststellungsbeschluss zur Westerweiterung des Eurogate Container Terminals ist rechtmäßig. Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2021 (Az: 1 Bf 492/19) entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.
Die Kläger, die auf der gegenüberliegenden Elbseite in Övelgönne und an der Elbchaussee wohnen, haben mit ihrer Klage vor allem geltend gemacht, für das Vorhaben bestehe kein Bedarf und die mit dem Bau der Infrastruktur und dem Betrieb des späteren Containerterminals verbundenen Lärm- und Schadstoffbelastungen seien unzumutbar.
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage erstinstanzlich im Jahr 2019 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2021 zurückgewiesen: Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Bedarfsprognose sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss zur Zumutbarkeit der Immissionen in der Bau- und Betriebsphase für die Nachbarschaft wiesen keine durchgreifenden Fehler auf.
Gegen die Entscheidung können die Kläger die Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht beantragen.
Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.05.2021
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