Beschluss des OVG Münster vom 08.02.2013

Bebauungsplan-Aufstellungsbeschlüsse, die nicht nach den strengen Verfahrens- und Formvorschriften der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO NRW) bekannt gemacht werden, sind unwirksam. Dies hat das OVG Münster in einem Beschluss vom 08.02.2013 festgestellt. Der Beschluss hat zur Konsequenz, dass ein Zurückstellungsbescheid oder eine Veränderungssperre, die auf einem fehlerhaft bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss beruhen, rechtswidrig sind. Da die Rechtsprechung die strengen Anforderungen an die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen (schriftliche Bestätigung durch den Bürgermeister, dass der Wortlaut mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BekanntmVO verfahren worden ist, Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters, Abdruck des Beschlusses im Wortlaut usw.) bislang nicht gestellt hat und diese daher in der Praxis nicht beachtet wurden, ist damit zu rechnen, dass in vielen Fällen Zurückstellungsbescheide und Veränderungssperren zu Unrecht erlassen worden sind.

Zwar besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, einen Bekanntmachungsmangel zu heilen, indem der Aufstellungsbeschluss erneut im Amtsblatt veröffentlicht wird. Dies ist aber nicht rückwirkend möglich. Für die Dauer einer zu Unrecht erfolgten Zurückstellung oder bei einer rechtswidrigen Ablehnung eines Bauantrags aufgrund einer nicht wirksam gewordenen Veränderungssperre können daher erhebliche Schadensersatzforderungen gegen die Gemeinden entstehen.

Dr. Kai Petra Dreesen
Rechtsanwältin