Bei einer erneuten öffentlichen Auslegung eines geänderten Bebauungsplanentwurfs gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Dabei müssen die Änderungen oder Ergänzungen, zu denen Stellungnahmen abgegeben werden können, mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Planentwurf hervorgehen.

Finden sich weder in den zeichnerischen noch in den textlichen Festsetzungen Hinweise auf die vorgenommenen Änderungen, ist eine ausreichende Bürgerbeteiligung in der Regel nicht gewährleistet. Das hat das OVG NRW mit Urteil vom 19.07.2013 entschieden. Ob Ausführungen in der Planbegründung ohne gleichzeitige Kenntlichmachung der Änderungen in der Planurkunde ausreichend sind, wird in dem Urteil ausdrücklich offen gelassen. Voraussetzung dafür ist nach Auffassung des OVG NRW jedenfalls, dass die Änderungen in der Planbegründung als solche kenntlich gemacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall gingen die Änderungen in den Festsetzungen nur aus der Planbegründung hervor. Die ergänzten Ausführungen waren allerdings nicht gesondert kenntlich gemacht worden, z.B. farblich, durch Unterstreichungen o.ä.. Dies genügt nach Auffassung des 10. Senats des OVG NRW nicht, um zu gewährleisten, dass sich der Bürger ohne zumutbare Schwierigkeiten Kenntnis von dem Inhalt der Planung verschaffen kann. In diesem Fall sind die Änderungen – so der 10. Senat des OVG NRW – für den Bürger „erst durch aufmerksame Lektüre der Planbegründung erkennbar“. Ohne detaillierte Kenntnis der Festsetzungen im ersten Planentwurf seien sie zudem auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen begründet einen Verfahrensfehler i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge hat.

Nach dem Urteil des OVG NRW vom 19.07.2013 sollten bei der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB vorsorglich die Änderungen in den Festsetzungen kenntlich gemacht werden. Die zeichnerischen Festsetzungen müssen dabei aber weiterhin eindeutig lesbar sein.

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