Entscheidet sich die Bauaufsicht, gegen illegale Bauten einzuschreiten, darf sie nicht willkürlich handeln. Die Behörde darf ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren sachlichen Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben.

Lesen Sie hier den Beitrag von Rechtsanwalt Béla Gehrken in der Immobilien Zeitung Nr. 42/2014 vom 23.10.2014 zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014, Az.. 4 B 34/14.

 

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