In seiner Entscheidung vom 28.6.2007 – 7 C 5.07 – hat das Bundesverwaltungsgericht die bisher umstrittene Frage, ob der Abfallbesitzer nach Besitzüberlassung an einen Dritten weiterhin für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich ist, bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte damit den Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg eine Absage, wonach mit dem Verlust des Abfallbesitzes stets auch die Entsorgungspflicht des Abfallbesitzers entfalle. In seiner Entscheidung vom 28.6.2007 – 7 C 5.07 – hat das Bundesverwaltungsgericht die bisher umstrittene Frage, ob der Abfallbesitzer nach Besitzüberlassung an einen Dritten weiterhin für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich ist, bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte damit den Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg eine Absage, wonach mit dem Verlust des Abfallbesitzes stets auch die Entsorgungspflicht des Abfallbesitzers entfalle.

Die Klägerin, ein Entsorgungsunternehmen, war von Abfallerzeugern beauftragt, die bei diesen angefallenen Baumischabfälle zu entsorgen. Hierzu verbrachte die Klägerin die Abfälle zu einer von einem Dritten genehmigten Recyclinganlage. Nachdem deren Betreiberin insolvent geworden war, gab die Behörde der Klägerin auf, eine bestimmte Menge der dort lagernden Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Zwar waren die seitens der Klägerin zu der Recyclinganlage verbrachten Abfälle zwi-schenzeitlich mit Abfällen gleicher Art anderer Entsorgungspflichtiger vermischt. Je-doch bleibt nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts jeder Entsor-gungspflichtige für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verant-wortlich, der mengenmäßig seinem Beitrag entspricht.

Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht