Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im gewerblichen Bereich - bemessen an der Anzahl der Beschäftigten je Filiale und je gewerblich genutztem Auto - verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat das OVG NRW mit Urteilen vom 12.03.2015, Az. 2 A 2311/14, 2 A 2422/14, 2 A 2423/14 (nicht rechtskräftig) festgestellt.

Lesen Sie dazu den Beitrag von Rechtsanwältin Kristina Dörnenburg in der Immobilien Zeitung Nr. 17 vom 30.04.2015. 

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