Im Vorhaben-und Erschließungsplan zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss die Kubatur des Bauprojektes im Wesentkllichen festgelegt sein. Es genügt nicht, Höchstgrenzen zu definieren.

Lesen Sie dazu den Beitrag von Dr. Michael Oerder zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018, Az. 4 BN 7/18, in der Immobilien Zeitung 40-41/2018.

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Dr. Michael Oerder
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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