Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen, das zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, hat der Landesgesetzgeber mit der neuen Regelung des § 109a JustG NRW von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht und das Normenkontrollverfahren erweitert.

Neben den baurechtlichen Rechtsverordnungen und Satzungen (v.a. Bebauungsplänen) können danach künftig auch andere untergesetzliche  Landesvorschriften von dem Oberverwaltungsgericht auf Antrag direkt auf  ihre  Gültigkeit  hin geprüft werden. Dies betrifft beispielsweise kommunale Abgabensatzungen, Anstalts- oder Benutzungsordnungen, ordnungsbehördliche Verordnungen (z.B. zur Festlegung von Wasserschutzgebieten oder zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage), aber auch in Regionalplänen festgesetzte Ziele. In zeitlicher Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass die Neuregelung ausschließlich für solche untergesetzliche Landesnormen gilt, die ab dem 01.01.2019 bekannt gemacht worden sind (§ 133 Abs. 3 S. 2 JustG NRW).

Gleichzeitig  ist  die  Besetzung  der  Spruchkörper  angepasst worden.  In  Normenkontrollverfahren entscheidet das Oberverwaltungsgericht künftig in der allgemeinen Besetzung von drei Berufsrichterinnen und -richtern sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern (§ 109 JustG NRW). Die bislang vorgesehene Sonderbesetzung mit lediglich drei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern entfällt somit. Allerdings sieht § 133 Abs. 3 S. 1 JustG NRW auch insoweit eine Übergangsregelung vor. Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO, die vor dem 01.01.2019 beim Oberverwaltungsgericht anhängig gemacht worden sind, werden danach in der bisherigen Besetzung von drei Berufsrichterinnen und -richtern entschieden.

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