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In Rheinland-Pfalz unterliegt die Ansiedlung von Betrieben, welche ein großflächiges Randsortiment führen, dem Integrationsgebot des Zieles 58 und dem für Ergänzungsstandorte geltenden Ziel 59 des LEP IV. Mit Blick hierauf kann die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens geboten sein.

Lesen Sie zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.11.2018  (Az.: 1 A 10105/18.OVG) den Beitrag von Dr. Gerrit Krupp in der IZ 17/2019 vom 25.04.2019.

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Dr. Gerrit Krupp
Rechtsanwalt
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