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Am 17. April 2018 hatte das Landeskabinett die Einleitung eines Änderungsverfahrens für den LEP NRW beschlossen, um mehr Freiräume für Kommunen, Wirtschaft und Bevölkerung zu schaffen. Hierzu wurde im Sommer 2018 ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Auf Basis der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen hat das Landeskabinett am 19. Februar 2019 den entsprechenden Entwurf beschlossen. Der Landtag hat diesem Entwurf am 12.07.2019 zugestimmt. Die Änderung des Landesentwicklungsplans tritt am Tag nach der am 5. August 2019 erfolgenden Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt in Kraft.

Der ab dem 06. August 2019 geltende LEP NRW ergibt sich aus der LEP-Fassung von 2017 (Textteil; Zeichnerische Festlegung) unter Abänderung durch die Änderung des LEP NRW 2019. Eine neuen Gesamtfassung wird in näherer Zukunft voraussichtlich in der Sammlung der geltenden Gesetze und Verordnungen verfügbar sein.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Verordnung gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesplanungsbehörde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gegen die Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Ihr Ansprechpartner:

alexander beutling gr

Dr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: a.beutling[at]lenz-johlen.de

 

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