Ein Bebauungsplan für "andere Maßnahmen der Innenentwicklung" darf nur dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn diese Maßnahmen der überplanten Fläche dienen.

Lesen Sie zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2021, Az. 4 CN 6.19, den Beitrag von Dr. Gerrit Krupp in der Immobilien Zeitung, Ausgabe Nr. 45 vom 11.11.2021.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Gerrit Krupp

Dr. Gerrit Krupp
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-25
E-Mail: g.krupp[at]lenz-johlen.de