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Die sog. „Doppelhausrechtsprechung“ wird in der offenen Bauweise relevant. Denn in der offenen Bauweise dürfen Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden. Bei einem Verstoß droht eine erfolgreiche Nachbaranfechtungsklage.

Ein „Doppelhaus“ liegt nach den Kriterien der Rechtsprechung vor, wenn zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengeführt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus wird zudem nur dann angenommen, wenn die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 – 4 C 5.12 –, juris).

In bauplanungsrechtlichen Situationen, in denen die Doppelhausrechtsprechung, die auch für Hausgruppen Anwendung findet, greift, ist ein Verstoß gegen die obige Definition eines Doppelhauses mit erheblichen Risiken für den Bauherren verbunden. Denn fehlt es an der „Harmonie“ zwischen zwei Doppelhaushälften bzw. innerhalb einer Hausgruppe, kann sich der Nachbar mit Blick auf die Bauweise erfolgreich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Es droht also ein Baustopp bzw. eine Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen eines Nachbaranfechtungsprozesses.

Die Doppelhausrechtsprechung findet bei bestehenden Doppelhäuern Anwendung, wenn die Festsetzung einer offenen Bauweise durch einen Bebauungsplan vorliegt. Gleiches gilt für den Fall, dass kein Bebauungsplan existiert, wenn aber nach § 34 BauGB eine faktische offene Bauweise gegeben ist.

Bislang offen gelassen wurde seitens der Rechtsprechung, wie mit Konstellationen umzugehen ist, in denen ein Bebauungsplan vorliegt, der keine Festsetzungen zur Bauweise trifft und die Voraussetzung eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt. Das OVG Münster hat nun entschieden, dass die Anwendung der Doppelhausrechtsprechung in diesen Fällen nicht in Betracht kommt, da im Bereich des qualifizieren Bebauungsplans alleine der Plan abschließend die planungsrechtlichen Voraussetzungen der Bebaubarkeit festlege. Es reiche auch nicht für die Anwendbarkeit der Doppelhausrechtsprechung aus, wenn vor Erlass eines Bebauungsplans ein Doppelhaus im Rechtssinne bestanden habe. (OVG Münster, Beschluss vom 08.10.2021 – 7 B 1373/21 –, juris).

Praxishinweis:

Ein Verstoß gegen die „Doppelhausrechtsprechung“ birgt erhebliche Risiken für den Bauherren, da ein solcher erfolgreich durch den Nachbarn angefochten werden kann. Ob beispielsweise die Errichtung bzw. die Erweiterung einer Doppelhaushälfte oder eines Gebäudes in einer Hausgruppe die Kriterien der Rechtsprechung für ein Doppelhaus erfüllt, sollte frühzeitig geprüft werden.

Ihr Ansprechpartner:

Bela Gehrken

Béla Gehrken
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-84
E-Mail: b.gehrken[at]lenz-johlen.de

 

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