Die von Lenz und Johlen vertretene Hansestadt Attendorn im Sauerland plant seit längerem ein großes Industriegebiet, um der Nachfrage ansässiger Unternehmen nach Erweiterungsflächen für Industrie und Gewerbe entsprechen zu können. Hierfür wurde bereits vor Jahren eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme eingeleitet, die der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung der damit verbundenen Planungs- und Erschließungsmaßnahmen dient. Eine gegen die Entwicklungssatzung geführte Normenkontrollklage eines Grundstückseigentümers im Plangebiet wurde durch das Oberverwaltungsgericht Münster und nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Der Bebauungsplan für das Industrie- und Gewerbegebiet ist inzwischen in Kraft.

Voraussetzung für die Erschließung und Bebauung der industriellen und gewerblichen Bauflächen ist eine Gewässerverlegung im Plangebiet, für die der Kreis Olpe auf Antrag der Hansestadt Attendorn einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erteilt hat. Dieser war Gegenstand einer Klage eines Umweltverbandes, über die das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 19.09.2023 (4 K 135/21) entschieden hat. In dem Klageverfahren ging es neben Verfahrensfragen und solchen der Planrechtfertigung vor allem um naturschutzrechtliche Belange. So wurde mit dem Planfeststellungsbeschluss eine naturschutzrechtliche Befreiung sowie eine Ausnahme von gesetzlichen Biotopschutz erteilt. Das Verwaltungsgericht Arnsberg sah keinen Grund zur Beanstandung der naturschutzrechtlichen Befreiung vom gesetzlichen Biotopschutz und hat die Klage des Umweltverbandes gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgewiesen.

Lenz und Johlen hat die Hansestadt Attendorn in den vergangenen über 10 Jahren bei dieser städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme, der Bauleitplanung und im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren beraten und in den Gerichtsverfahren vertreten.

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Dr. Felix Pauli

Dr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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