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In seinem Urteil vom 04.11.2015 hatte sich das BVerwG mit der Frage zu befassen, ob der betreffende Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden durfte. Nach der Planbegründung sollte der Bebauungsplan der Nachverdichtung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils unter Einbeziehung einer in untergeordnetem Umfang angrenzenden Außenbereichsfläche dienen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam gehalten, da es an der vorgeschriebenen Umweltprüfung fehle. Dieser Verfahrensfehler sei auch beachtlich.

Nach Auffassung des BVerwG steht dieses Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang. Dabei hatte sich das BVerwG zunächst mit der Zulässigkeit des Antrages unter dem Gesichtspunkt der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO auseinander zu setzen. Diese Vorschrift fordere Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stelle. Einen Bezug zu einem abwägungserheblichen Belang bräuchten Einwendungen indes nicht herzustellen. Nicht ausreichend seien lediglich solche Äußerungen, die sich auf ein bloßes Nein, einen nicht näher spezifizierten Protest oder die schlichte Mitteilung beschränkten, es würden Einwendungen erhoben. Ob sich die Antragsbefugnis eines Antragstellers bereits aus den Einwendungen ergebe, spiele keine Rolle. Der Antragsteller könne sich im Normenkontrollverfahren auch auf Einwendungen berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht habe.

Das BVerwG setzt sich dann mit dem gesetzlichen Begriff der Innenentwicklung auseinander. Die Gemeinde habe hierbei keinen Beurteilungsspielraum. Überplant werden dürften Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen würden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürften durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Dies folge aus der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie aus der Gesetzesbegründung. Dies gelte auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt sei, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstelle und damit auch für eine Einbeziehungssatzung in Betracht komme. Eine „Innenentwicklung nach außen“ ermögliche § 13a BauGB nicht.

Offen gelassen hat das BVerwG, ob die Vorschrift die Überplanung eines „Außenbereichs im Innenbereich“ erlaube oder die Beplanung eines Gebietes, das seine Außenbereichseigenschaft bereits dadurch verloren habe, dass es zuvor Gegenstand einer Einbeziehungssatzung geworden sei.

Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens habe, so das BVerwG weiter, dazu geführt, dass eine Umweltprüfung rechtswidrig unterlassen, kein Umweltbericht erstellt und ein solcher auch nicht als Teil der Begründung öffentlich ausgelegt worden sei. Die Bestimmung des § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB a. F. dürfe nicht angewandt werden, weil ihr der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegenstehe, mit dem sie unvereinbar sei (EuGH, Urteil vom 18.04.2013). Die Beachtlichkeit des Fehlers ergebe sich hier aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

Diese Entscheidung des BVerwG ist für die gemeindliche Bauleitplanung von hoher praktischer Bedeutung. In nicht wenigen Fällen ist planerisch beabsichtigt, an den Siedlungsbereich angrenzende Freiflächen in das Bebauungsplangebiet mit einzubeziehen und städtebaulich mit zu entwickeln. Derartige gemeindliche Planungskonzepte sind auch weiterhin planbar, allerdings nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB mit Verzicht auf eine Umweltprüfung.

Ansprechpartner: 

alexander beutling grDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: a.beutling[at]lenz-johlen.de

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