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In einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) dürfen jedenfalls keine Außenbereichsflächen einbezogen werden, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsgebietes liegen.

Lesen Sie zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2015, Az. 4 CN 9/14, den Beitrag von Dr. Alexander Beutling, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, in der Immobilienzeitung Nr. 9, Seite 14, vom 03.03.2016 hier

 

Ansprechpartner: 

alexander beutling grDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: a.beutling[at]lenz-johlen.de

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