header bundesverfassungsgericht

Werden an Schadstoffe in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften keine Anforderungen gestellt, erfolgt eine Ermäßigung des Abgabesatzes nur dann, wenn der Bescheid oder die Erklärung dem Stand der Technik entsprechende Vermeidungsanforderungen aufweisen und diese im konkreten Fall eingehalten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. 8 K 7903/14) entschieden.

Der Kläger leitet auf der Grundlage eines Erlaubnisbescheides der Abwasserbehörde Schmutzwasser aus seiner Kläranlage in einen Bach ein. Die Einleitungen unterliegen dem Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwVO). Für den Parameter Nickel ist in der Erlaubnis ein Überwachungswert zur Ermittlung der Höhe der Abwasserabgabe von 50 ?/l festgesetzt. Im Veranlagungsjahr wurden bei amtlichen Überwachungen drei - teilweise erhebliche - Überschreitungen des Überwachungswertes für Nickel festgestellt. Die Abwasserbehörde setzte Abwasserabgaben für das Einleiten von Schmutzwasser aus dem Klärwerk gemäß § 9 Abs. 4 Abwasserabgabengestez (AbwAG) fest. Sie erhöhte für den Parameter Nickel die Zahl der Schadeinheiten um 280 % und legte dabei den nicht ermäßigten Abgabesatz zugrunde. Die Klage gegen den Bescheid hatte keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der zu zahlenden Abwasserabgaben gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 oder 2 AbwAG nicht vorlagen. Bezogen auf den Parameter Nickel sehe die Abwasserverordnung hinsichtlich der Schadstofftracht des Abwassers keine Mindestanforderungen vor, so dass es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG fehle.

Bei Schadstoffen, an die keine Anforderungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften gestellt werden, erfolge eine Ermäßigung des Abgabensatzes gemäß § 9 Abs. 5 Satz nur dann, wenn der Bescheid oder die Erklärung dem Stand der Technik entsprechende Vermeidungsanforderungen aufweise und diese im konkreten Fall eingehalten wurden. Unabhängig davon, ob der festgesetzte Überwachungswert von 50 ?/l dem Stand der Technik entspricht, hat das VG die Voraussetzung der durchgehenden Einhaltung des Wertes hier als nicht erfüllt und damit eine Ermäßigung der Höhe der Abwasserabgaben als nicht rechtmäßig angesehen.  

Hier finden Sie den Text des Urteils.

Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18
E-Mail: i.schwertner[at]lenz-johlen.de

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.