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Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat am 19.11.2015 entschieden, dass der Entwurf eines Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB der erneuten Auslegung bedarf, wenn nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes der Umweltbericht in beachtlicher Weise geändert wird (Az.: 10 D 84/13.NE).

§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB regelt, dass der Entwurf eines Bebauungsplans erneut auszulegen ist, wenn dieser nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. In seiner aktuellen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster einen Bebauungsplan für einen Chemiepark für unwirksam erklärt, da er wegen eines Verstoßes gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB an einem beachtlichen Verfahrensfehler leide. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Verstoß angenommen, da die Begründung des Planentwurfes einschließlich des Umweltberichtes nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und nach Einholung weiterer Gutachten zu den Auswirkungen freigesetzten Benzols sowie zu Geruchsbelästigungen und zu den Auswirkungen des Abfackelns von Gasen ergänzt wurde. Infolge dieser Ergänzungen sei der Planentwurf erneut auszulegen.

Offen gelassen hat das Gericht, ob die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, die Änderung oder Ergänzung der Begründung des Bebauungsplanentwurfes erfordere nur dann eine erneute öffentliche Auslegung, wenn der Planentwurf ohne jegliche oder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden sei, zutreffend sei. Jedenfalls sei eine erneute Auslegung wegen einer beachtlichen Änderung des Umweltberichtes als Teil der Begründung des Planentwurfs erforderlich. Dies gelte unabhängig davon, ob der Regelungsgehalt des Planentwurfs unverändert bleibe. Nur durch eine erneute Auslegung werde den Bürgern und den Behörden die Möglichkeit eröffnet, zu den zu besorgenden zusätzlichen oder anderen nachteiligen Umweltauswirkungen im Aufstellungsverfahren Stellung zu nehmen. Hole die Plangebergin weitere Gutachten ein, veranlasse weitere Untersuchungen und ändere bzw. ergänze den Umweltbericht in erheblicher Art und Weise, könne ohne erneute Auslegung nicht mehr von einer effektiven Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Umweltbericht und damit im Ergebnis auch nicht von einer ordnungsgemäßen Zusammenstellung des umweltrelevanten Materials für eine sachgerechte Abwägung die Rede sein.

Praxishinweis: Grundsätzlich führt jede inhaltliche Änderung der Festsetzungen eines Bebauungsplanentwurfes nach der öffentlichen Auslegung zu der Pflicht der erneuten Auslegung. Anerkannt ist, dass die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nicht bei einer Änderung des Bebauungsplanentwurfes erforderlich ist, die beispielsweise lediglich der Klarstellung dient. Denn die Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht um ihrer selbst willen zu betreiben. Wann eine Änderung bzw. Ergänzung des Umweltberichts in beachtlicher Weise vorliegt, muss im jeweiligen Einzelfall und mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung beurteilt werden. Jedenfalls wenn neue Gutachten zu bislang unberücksichtigten umweltrelevanten Themen eingeholt wurden und der Umweltbericht entsprechend ergänzt wurde, dürfte eine beachtliche Änderung des Umweltberichts vorliegen.

Ansprechpartner:

Bela GehrkenBéla Gehrken
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-13
E-Mail: b.gehrken[at]lenz-johlen.de

 

 

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