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Am 14.12.2016 hat der nordrhein-westfälische Landtag in zweiter Lesung mehrheitlich den bereits seit längerer Zeit diskutierten Entwurf der Landesregierung zur Neufassung der Landesbauordnung in der Fassung  der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 08.12.2016 (Drs. 16/13706) beschlossen.

Mit der Novellierung treten umfassende Änderungen sowohl verfahrensrechtlicher Vorschriften als auch materiell-rechtlicher Regelungen in Kraft. Erklärte Ziele der Neufassung sind die Verbesserung der Barrierefreiheit, die Anpassung der brandschutzrechtlichen Vorschriften an das System der Musterbauordnung und damit einhergehend die Einführung von Gebäudeklassen sowie die Erweiterung des Katalogs abstandflächenrechtlich privilegierter Bau- bzw. Gebäudeteile, wie etwa Zwerchhäuser, Solaranlagen an bzw. auf Gebäuden und Außenaufzügen an Wohngebäuden. Mit der Neuregelung von § 51 BauO NRW in der aktuell gültigen Fassung wird den Gemeinden zudem die Befugnis eingeräumt, Zahl und Ausstattung von Kfz-Stellplätzen sowie Fahrradabstellplätzen bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung baulicher Anlagen durch Satzung selbst zu regeln. In § 61 Abs. 7 Satz 2 BauO NRW neu verankert hat der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Bauaufsichtsbehörden, den Fortbestand formell illegal, d. h. ohne Baugenehmigung errichteter baulicher Anlagen, die nicht bestandsgeschützt sind, unter den dort näher genannten Voraussetzungen dulden zu können, wenn diese vor 1960 errichtet wurden. Erstmals hat der Landesgesetzgeber hiermit eine so genannte Stichtagsregelung  zur Sicherung des Fortbestandes bestehender baulicher Anlagen geschaffen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die bestehenden  Regelungen weitgehend gestrafft und aus Gründen besserer Übersichtlichkeit neu gefasst. Das Freistellungsverfahren, das in der Praxis nicht zu der erhofften Entlastung der Bauaufsichtsbehörden geführt hat, wird abgeschafft. Der Prüfumfang im sog.  einfachen Verfahren (derzeit vereinfachtes Verfahren) wird um die Regelungen zu Wohnungen, insbesondere der Barrierefreiheit dieser, erweitert. Auf diese Weise wird eine bessere Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit erhofft.

Inkrafttreten wird die Neufassung der Landesbauordnung mit ihren wesentlichen Regelungen zwölf Monate nach Verkündung der Neuregelung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Einzelne Regelungen treten bereits sechs Monate nach Verkündung in Kraft. Eine Sonderregelung gilt für  § 51 BauO NRW in der aktuell gültigen Fassung; dieser tritt zum 01.01.2019 außer Kraft.  Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Vorhaben in Gemeinden, die von ihrer Befugnis zum Erlass von Satzungen über notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze noch keinen Gebrauch gemacht haben, § 51 BauO NRW in der aktuell gültigen Fassung anzuwenden. Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn sind vor dem 01.10.2017 eingeleitete Verfahren auch nach Inkrafttreten der Novelle nach der derzeit gültigen Fassung der Landesbauordnung fortzuführen, wenn die Bauvorlagen vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht wurden.

Ansprechpartner:

nick-kocklerNick Kockler
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-81
E-Mail: n.kockler[at]lenz-johlen.de

 

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