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Wird die militärische Nutzung eines Kasernengeländes aufgegeben, hat dessen Bebauung keine prägende Kraft hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und das Gelände ist nicht als unbeplanter Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen.

Lesen Sie zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016 (Az.. 4 CN 2/16) den Beitrag von Dr. Alexander Beutling in der Immobilien Zeitung 6/2017 vom 09.02.2017. 

 Ansprechpartner:

Dr. Alexander BeutlingDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: a.beutling[at]lenz-johlen.de

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