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In seiner Presseinformation vom 14.7.2017 (525/7/2017) hat das nordrhein-westfälische Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung mitgeteilt, dass die Frist zum Inkrafttreten der wesentlichen Neuregelungen der Landesbauordnung vom 28.12.2017 um 12 Monate auf den 28.12.2018 verschoben werden soll.

Der Zeitraum des Moratoriums soll für eine erneute Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorschriften genutzt werden. In einem ersten Schritt soll ein Gesetzentwurf zur Verankerung des Moratoriums in der Landesbauordnung nach der parlamentarischen Sommerpause in die Beratungen eingebracht werden.

Die angekündigte Änderung des § 90 BauO NRW führt auch dazu, dass das Freistellungsverfahren vorübergehend, wenigstens bis zum 28.12.2018, weiterhin Anwendung findet. Gleiches gilt in Bezug auf die vom Landesgesetzgeber vorgesehene Übergangsregelung für vor dem 1.10.2017 vollständig und mangelfrei eingereichte Bauanträge. Auch nach vorgenanntem Stichtag eingeleitete Verfahren sind bis auf Weiteres nach „altem“ Recht zu Ende zu führen.

Von dem angekündigten Moratorium nicht betroffen ist die Neuregelung des Bauproduktenrechts, die bereits zum 28.06.2017 in Kraft getreten ist.

Ansprechpartner:

nick-kocklerNick Kockler
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-81
E-Mail: n.kockler[at]lenz-johlen.de

 

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