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Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die erste Gerichtsentscheidung zu den Freistellungen nach § 42 LPVG nach der Gesetzesnovelle gefällt. Das Landespersonalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen hat durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 09.10.2007 (GV NRW S. 394) zahlreiche Änderungen erfahren. Hierbei wurden unter anderem die Bestimmungen zur Wahl der Vorstandsmitglieder des Personalrats, des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter nach § 29 LPVG neu gefasst und die Vorschriften zur Freistellung von Personalratsmitgliedern nach § 42 Abs. 3 und 4 LPVG geändert.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Beschluss vom 12.06.2008 – 20 L 390.08 PVL –) hat dazu nun klargestellt, dass das jetzige Landespersonalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen den am 01.04.1974 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes alter Fassung folgt. Ziel der Novelle ist die Stärkung des Gruppenprinzips als tragendes Element der Geschäftsführung im Personalrat nach dem Vorbild des Bundes. Diesem ist bei Freistellungen dadurch Rechnung zu tragen, dass den nach § 29 Abs. 1 LPVG NRW gewählten Vorstandsmitgliedern der Vorrang vor den zugewählten Vorstandsmitgliedern einzuräumen ist.Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26.10.1977 – VII P 19/76 –), wonach bei Vorständen, die neben den von Gruppen gewählten Vorstandsmitgliedern auch zwei zugewählte Mitglieder umfassen, in erster Linie die Gruppenvorstandsmitglieder für eine Freistellung vorzuschlagen sind, sind auf das LPVG NRW nach der Gesetzgebungsnovelle 2007 uneingeschränkt übertragbar. Die Neufassung des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW lässt es insofern nicht zu, dass die nach § 29 Abs. 4 LPVG NRW zugewählten Vorstandsmitglieder bei Freistellungsentscheidungen den nach § 29 Abs. 1 LPVG NRW gewählten Gruppenvorstandsmitgliedern gleichzustellen sind.
Daher ist es dem Personalrat verwehrt, unter Übergehung eines nach § 29 Abs. 1 LPVG NRW gewählten Vorstandsmitglieds ein Mitglied des erweiterten Vorstandes nach § 29 Abs. 4 LPVG NRW dem Leiter der Dienststelle zur Freistellung vorzuschlagen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat dementsprechend den beteiligten Personalrat antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, den nach § 29 Abs. 1 LPVG NRW gewählten und bei den Freistellungen übergangenen Antragsteller dem beteiligten Landrat bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren für eine Freistellung vorzuschlagen.
Dr. Giso Hellhammer-Hawig

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