header bundesverfassungsgericht
[Translate to english:] ... [Translate to english:] Um die Besetzung einer Stelle als Landesarbeitsgerichtspräsident hatten sich ein Landesarbeitsgerichtspräsident mit einer lediglich 15-monatigen Tätigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit
und nur geringen Fallzahlen (bei vorangegangener Tätigkeit im Justizministerium NRW) und ein Vizepräsident eines Landesarbeitsgerichts mit nahezu 20-jähriger arbeitsgerichtlicher Berufserfahrung beworben. Die Auswahlentscheidung fiel – gegen den Widerstand des Präsidialrats der Landesarbeitsgerichtsbarkeit – zugunsten des Erstgenannten aus. Diese Auswahlentscheidung – bei der maßgeblich das Kriterium einer in der Regel langjährigen Bewährung beim Arbeitsgericht gem.
Teil 5 der Anlage zur Beurteilungs-AV des Justizministeriums vom 02.05.2005 in den Blick
zu nehmen war – wurde durch das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.10.2009 (1B 1347/09) für rechtmäßig erachtet. Der nichtamtliche Leitsatz, wie ihn die Zeitschrift Arbeit und Recht dem Entscheidungsabdruck
(AuR 2010, S. 41) voranstellte, beschreibt den argumentativen Ansatz des OVG NRW
überaus treffend: „Das Kriterium einer idR. langjährigen Bewährung beim Arbeitsgericht stellt kein konstitutives Anforderungsmerkmal für die Besetzung der Stelle eines LAG-Präsidenten dar. Die Beurteilung
als „hervorragend geeignet“ ist auch möglich auf
Grundlage einer 15-monatigen Tätigkeit mit 18 Eingängen, 2 str. Entscheidungen, 7 Vergleichen, keinen Zeugen- und Parteivernehmungen
als Arbeitsrichter, wenn dieser dem Beurteiler
aus seiner Tätigkeit im Justizministerium bekannt war.“
Dieser Leitsatz bringt die kritikwürdige Auswahlentscheidung und deren Bestätigung durch
das Oberverwaltungsgericht auf den Punkt. Es bleibt zu hoffen, dass sich eine derartige Auswahlentscheidung nicht wiederholt. Dr. Schmiemann    Dr. Hellhammer-Hawig

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.