header bundesverfassungsgericht

Infektionsschutzbezogene Unterschiede zwischen Autohäusern, Baumärkten, Möbelhäuser, Sportfachmärkte und Elektrofachmärkten?

Die Ministerpräsidentinnen und Regierungschefs der Länder haben zusammen mit der Bundesregierung [Link] die neuen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte beschlossen.

Ab dem kommenden Montag, 20. April, sollen nun alle kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe wieder vollständig öffnen dürfen, unabhängig von ihrer Sortimentierung. Einzelhandel mit größeren Verkaufsflächen darf hingegen nicht öffnen. Hiervon sind lediglich der Autohandel, Fahrradgeschäfte und Buchhandlungen ausgenommen, ebenso wie die bisher zulässigen Nutzungen der Nahversorgung sowie teilweise Bau- und Gartenmärkte. Die entsprechenden Regelungen müssen durch die Bundesländer noch in Rechtsverordnungen umgesetzt werden.

Für eine abschließende rechtliche Bewertung der neuen Maßnahmen sind zunächst die Rechtsverordnungen der Bundesländer abzuwarten. Jedoch drängen sich bereits jetzt rechtliche Fragen auf. Die nun beschlossene Öffnung aller Betriebe bis zu einer Größe von 800 m² soll einen schrittweisen Wiedereinstieg in das öffentliche Leben ermöglichen, ohne große Anziehungspunkte in den Innenstädten zu schaffen. Bisher verfolgten die Landesregierungen das Ziel, die Versorgung mit Waren des regelmäßigen Bedarfs aufrecht zu erhalten.

Die mit der Fortdauer der Schließungen verbundenen, massiven Einschränkungen der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht zu einer Ungleichbehandlung grundsätzlich gleicher Betriebe führen. Unterschiede hinsichtlich des Infektionsschutzes sind bei Möbelhäusern und Sportfachmärkten sowie Baumärkten nicht ersichtlich. Ob stattdessen die Größe eines Betriebes ein gelungenes Diifferenzierungsmerkmal sein kann, ist zweifelhaft. So durften bislang bereits großflächige Lebensmittel- und Baumärkte schon öffnen, teilweise waren besondere Hygienemaßnahmen erforderlich. Bisher war es auch möglich, einen Betrieb teilweise zu öffnen und nur die zugelassenen Sortimente zu verkaufen. Die Anknüpfung an die Größe der Verkaufsfläche eines Betriebes erscheint im Hinblick auf die Wirksamkeit der Sicherheits- und Hygienevorschriften nicht offensichtlich einleuchtend. Angesichts der bisherigen Erfahrungen dürfte sich die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsvorgaben für eine begrenzte Kundenanzahl als ebenso geeignet erweisen. Dafür sprechen auch die nun zuerkannten Ausnahmen für Buchhandlungen. Es ist bisher nicht erkennbar, warum gerade die Öffnung von Buchhandlungen mit dem Ziel vereinbar ist, großen Publikumsverkehr in den Innenstädten zu verhindern, die Öffnung anderer Einzelhandelsbetriebe hingegen nicht. Für diesen Grund dürfte eher ein regionales Kriterium Anwendung finden, zumal die Öffnung anderer Betriebe auf lediglich 800 m² nach den Ankündigungen nicht ausgeschlossen zu sein scheint. Soweit Autohäuser und Fahrradgeschäfte wieder öffnen dürfen, die häufig nicht in den Innenstädten liegen, wäre dieses Ziel zwar erreicht. Es ist aber fragwürdig, warum dann nicht auch andere Fachmärkte außerhalb der Innenstädte öffnen dürfen.

Welche verwaltungs- oder (landes)verfassungsrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten sinnvoll sind, kann nach dem Erlass der Regelungen durch die Bundesländer abschließend beurteilt werden. Die Bekanntmachung neuer Rechtsfolgen nach dem Infektionsschutzgesetz wird wahrscheinlich noch vor dem Wochenende erfolgen. 

Benedikt Plesker

Benedikt Plesker
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-55
E-Mail: b.plesker[at]lenz-johlen.de

 

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.