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Mit den seit heute geltenden Verordnungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie wenden die Bundesländer erstmals das veränderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) an. Bundestag und Bundesrat hatten am 18. November 2020 mit § 28a IfSG eine neue Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen das Coronavirus beschlossen. Auf dieser Grundlage enthalten die Verordnungen der Bundesländer nun die zwischen Bund und Ländern am 25. November 2020 vereinbarten Maßnahmen .

Entsprechend der aktuellen Infektionslage, bei der nahezu deutschlandweit der Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen überschritten ist, regeln die Bundesländer die Maßnahmen zumeist bezogen auf das gesamte Landesgebiet. Regionale Abweichungen für ein besonderes Infektionsgeschehen gibt es aber beispielsweise in der bayerischen Verordnung: Dort sind gesonderte Maßnahmen bei Überschreitung der Inzidenzwerte von 200 bzw. 300 Neuinfektionen und einzelne Lockerungen bei einem Wert unter 50 angeordnet.

Entgegen der Regelung in Abs. 5 des neuen § 28a IfSG sind die nun geltenden Verordnungen bisher nicht mit einer Begründung versehen. Diese Verpflichtung war aufgrund der Beratungen des Gesundheitsausschusses des Bundestages in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Mit der Veröffentlichung der Begründungen wird in Kürze zu rechnen sein, weil der Bundestagsausschuss verdeutlicht hatte, dass diese „möglichst zeitnah nach Erlass der Rechtsverordnung zu veröffentlichen“ sei (Drs. 19/24334, S. 81).

Abweichungen zwischen den Landesverordnungen bestehen insbesondere bei den Kontaktbeschränkungen im privaten Raum. Bund und Länder hatten als Kontaktregeln vereinbart, dass sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten, ausgenommen Kinder unter 14 Jahren, treffen sollen. Während einige Bundesländer dies ausdrücklich für den öffentlichen und den privaten Raum angeordnet haben, empfehlen andere die Kontaktbeschränkungen im privaten Raum nur und wieder andere Landesverordnungen enthalten gar keine Regelungen für die eigene Wohnung. Insgesamt ergibt sich dadurch eine recht unübersichtliche Lage.

Obwohl die Verordnungen bereits jetzt die bundesweit vereinbarten Regelungen für die Weihnachtsfeiertage enthalten, sind sie meistens nur bis 20. Dezember befristet. Nach der Neuregelung des § 28a IfSG wäre auch eine Befristung von vier Wochen bis nach den Weihnachtstagen rechtlich zulässig gewesen. Ob neue Regelungen noch vor den Weihnachtstagen beschlossen werden, wollen Bund und Länder nach Medienberichten spätestens am 15. Dezember 2020 vereinbaren.

Fazit:

Insgesamt haben sich die Landesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus durch die neue bundesgesetzliche Grundlage in § 28a IfSG nicht entschieden verändert. Die wesentliche und wichtige Änderung ist jedoch, dass mit dem Deutschen Bundestag nun das gewählte Parlament die einzelnen Maßnahmen gesetzlich ermöglicht hat.

Ihr Ansprechpartner:

Benedikt Plesker

Benedikt Plesker
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-55
E-Mail: b.plesker[at]lenz-johlen.de

 

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