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Die Landesregierung NRW hat soeben den Kabinettsbeschluss zum Landesentwicklungsplan NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel veröffentlicht.

Durch diesen ausgegliederten Teilplan soll das rechtliche "Vakuum", das durch die Entscheiduungen des Verfassungsgerichtshofes NRW und des Oberverwaltungsgerichtshofes NRW zu § 24a LEPro entstanden ist, gefüllt werden. Wie bereits länger erwartet, orientiert sich der Entwurf an den Inhalten des § 24a LEPro.

Als Ziele der Raumordnung werden im Wesentlichen vorgesehen, dass Kern- oder Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen und dort auch nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen. Eine Ausnahme hiervon ist für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs vorgesehen. Kern- und Sondergebiete für nicht zentrenrelevanten großflächigen Einzelhandel außerhalb zentraler Versorgungsbereiche müssen die Randsortimente auf 10 % der Verkaufsfläche beschränken.

Schließlich sollen das Beeinträchtigungsverbot und ein Verbot von zentrenschädlichen Agglomerationen zum Ziel der Raumordnung erhoben werden.

Es bleibt abzuwarten, welche Reaktionen der Entwurf im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung hervorrufen wird.

Hier finden Sie den Entwurf des LEP NRW Teilplan Großflächiger Einzelhandel sowie unseren Kurz-Newsletter zum LEP.

Informieren Sie sich auch auf der Homepage des Landes NRW über den neuen LEP.

Dr. Christian Giesecke
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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