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Ebenso wie zuvor in zahlreichen anderen Bundesländern ist in NRW zum 01.12.2012 ein Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten, weshalb diese zunächst nur zwischen den Bundesländern getroffene Vereinbarung nunmehr auch unmittelbare Auswirkungen für die Betreiber von Wettbüros, Spielhallen etc. entfaltet.

Ziel des Gesetzes ist u.a. die Spielsuchtbekämpfung, der Jungend- und Spielerschutz sowie die Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebes. Das Gesetz beinhaltet nicht nur die Erlaubnispflichtigkeit von u.a. Wettbüros und Spielhallen, sondern insbesondere eine Vielzahl von Voraussetzungen, die zum Erhalt einer derartigen Erlaubnis gegeben sein müssen. Ebenso kann nunmehr die Zahl, das Einzuggebiet und die räumliche Beschaffenheit der Sportvermittlungsstellen reglementiert werden.

Der Betrieb einer Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen). Zu einer anderen Spielhalle soll ein Mindestabstand von 350 m Luftlinie nicht unterschritten werden. Eine Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand von 350 m Luftlinie zugrunde gelegt werden. Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig, nicht jedoch z.B. „Casino“. Ebenso enthält das Gesetz eine Sperrzeit für Spielhallen (täglich um 1:00 Uhr bis 6:00 Uhr).

Eine Vielzahl der bestehenden Spielhallen verstößt gegen das Gebot von Mehrfachkonzessionen bzw. gegen die vorgenannte Abstandsregelung. Hinsichtlich der Abstandsregelung enthält das Gesetz die Bestimmung, dass diese für zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Spielhallen, für die zuvor eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, nicht gilt. Anders ist dies hingegen bei dem Verbot der Mehrfachkonzession. Hier greift für bestehende Betriebe lediglich die „Schonfrist“ in § 29 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages. Dies bedeutet, dass bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages (1. Juli 2012) das Verbot nicht gilt, soweit die Spielhallen zu diesem Zeitpunkt bestehen und für die bis zum 28.10.2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden war. Spielhallen für die nach dem 28.10.2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, fallen nur bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages (01.07.2012) nicht unter das Verbot der Mehrfachkonzession. Nach Ablauf der Frist ist eine Befreiung von diesen Vorgaben denkbar, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.

Gegen die Zulässigkeit des Glückspielstaatsvertrages (und damit auch gegen das vorliegende Ausführungsgesetz) sind bereits im Vorfeld verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken geäußert worden. Es ist daher eine Vielzahl von Klagen gegen Verfügungen, die der Umsetzung des Ausführungsgesetzes dienen, zu erwarten. Es bleibt abzuwarten, ob hierbei die Gerichte von einer Wirksamkeit des Glückspielstaatsvertrages ausgehen.

Dr. Markus Johlen
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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