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Mit Rechtsverordnung vom 13.07.2013 hat die Landesregierung NRW den sachlichen Teilplan - großflächiger Einzelhandel - des Landesentwicklungsplans NRW erlassen. Nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes NRW und des Oberverwaltungsgerichts NRW zu § 24 a LEPro (VerfGH NRW, Urteil vom 26.08.2009, Az. VerfGH 18/08  bzw. OVG NRW, Urteil vom 30.09.2009, Az.: 10 A 1676/08) und dem Auslaufen des LEPro am 31.12.2011 bestehen nun wieder landesplanerische Vorgaben. 

Für den großflächigen Einzelhandel im Rahmen des vorgeschriebenen Aufstellungsverfahrens fand eine umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung statt, aus der ca. 200 Stellungnahmen resultieren. Die Beteiligung der freien Wirtschaft bzw. des Einzelhandels lag dabei nur bei 5 Prozent. Mit den neuen Regelungen möchte die Landesregierung Planungssicherheit und Klarheit für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe schaffen.

In den maßgeblichen Inhalten sind die Abweichungen zu Vorgängerregelungen des § 24a LEPro gering. Im Wesentlichen soll durch die Regelungen versucht werden, die gerichtlichen Bedenken an der Vorgängerregelung auszuräumen. So ist zukünftig die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nur in im Regionalplan festgesetzten Allgemeinen Siedlungsbereichen zulässig. Bauleitplanungen für Vorhaben mit zentrenrelevantem Kernsortiment  sind zusätzlich nur noch in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Eine Ausnahme besteht jedoch für die der Nahversorgung dienenden Vorhaben, wenn diese innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche aus städtebaulichen Gründen nicht entwickelt werden können. Vorhaben mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche angesiedelt werden, wenn deren zentrenrelevantes Randsortiment 10 Prozent der Gesamtverkaufsfläche nicht überschreitet. Der LEP definiert hierfür einen landesweiten Grundstock zentrenrelevanter Sortimente in der Anlage und verweist im Übrigen auf die ortstypischen Sortimentslisten.

Planungen bzw. Vorhaben, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, wird ein Bestandsschutz eingeräumt. Sie erhalten allerdings lediglich nur noch geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten. Neu ist eine Regelung zu Agglomerationen. Das LEP verbietet die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung von Agglomerationen, ohne allerdings näher anzugeben, wann eine Agglomeration vorliegt. Der Formulierung nach handelt es sich insoweit um eine Planungspflicht für alle nordrhein-westfälischen Kommunen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Umgang mit dieser Regelung in der Praxis entwickeln wird.

Den Text des LEP NRW finden Sie hier.

 

Dr. Christian GieseckeDr. Christian Giesecke
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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