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Die beiden gegen die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für einen Einzelhandelsstandort in Montabaur gerichteten Eilanträge sind nun auch durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschlüssen vom 22.02.2022 (– 1 B 11413/21.OVG und –1 B 11414/21.OVG –) zurückwiesen worden.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit in der Beschwerdeinstanz zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25.11.2021 (– 1 L 927/21.KO und – 1 L 927/21.KO –). Die durch die Kanzlei Lenz und Johlen vertretene Schoofs Immobilien GmbH Frankfurt war in den beiden Verfahren – die durch einen privaten Grundstückeigentümer und eine Nachbargemeinde angestrengt wurden – beigeladen. An dem Einzelhandelsstandort sollen der bereits bestehende Getränkemarkt und die bereits bestehende Bäckerei um einen großflächigen Lebensmittelvollsortimenter und einen großflächigen Lebensmitteldiscountmarkt ergänzt werden. Hierfür wurden mit der Änderung des Bebauungsplans und der Festsetzung entsprechender Sondergebiete die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, auf deren Grundlage die Baugenehmigung erteilt wurde.

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht sehen für ein Vorgehen gegen die Baugenehmigung keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Insbesondere erweise sich Bebauungsplan anhand des im Eilrechtsverfahrens anzuwendenden Maßstabs und entgegen des Vorbringens der Antragsteller nicht als unwirksam. So könne dem Vortrag, dass bereits aus formalen Gründen ein Verstoß gegen das Nichtbeeinträchtigungsgebot des Ziels 60 LEP IV Rheinland-Pfalz vorliege, nicht gefolgt werden. Gleiches gelte, soweit die Antragsteller anzweifelten, die im Kontext der Aufstellung des Bebauungsplans vorgenommene Absicherung eines bestehenden Lebensmittelmarkts in der Innenstadt von Montabaur mittels eines städtebaulichen Vertrags sei nicht hinreichend. Auch ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sei nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller auf die Umsatzumverteilung mit Blick auf zwei einzelne Betriebe in der Nachbargemeinde abstellten, sei festzuhalten, dass die Rechtsprechung für die städtebauliche Relevanz von Umsatzumverteilungen auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche abstelle. Schließlich folgten die Gerichte in beiden Instanzen des Eilverfahrens auch nicht dem Vorbringen der Antragsteller, soweit diese die vorgebliche Verkehrsbelastung und die durch das Vorhaben ausgelösten Immissionen ins Feld führten.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Gerrit Krupp

Dr. Gerrit Krupp
Rechtsanwalt
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E-Mail: g.krupp[at]lenz-johlen.de

 

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