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Zur Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarkts zählen weder ein baulich und funktionell abgetrennter Backshop noch die unmittelbar neben dem Eingang zum Markt liegende überdachte Fläche für Einkaufswagen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 1. Dezember 2015, Az. 8 S 210/13, entschieden.

Lesen dazu hier den Rechtsprechungsbeitrag von Rechtsanwalt Gerrit Krupp in der Immobilienzeitung  Nr. 19 vom 12.05.2016, Seite 14.

 

Ansprechpartner:

Gerrit KruppGerrit Krupp
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-84
E-Mail: g.krupp[at]lenz-johlen.de

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