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Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 05.12.2017 ( Az.: 3 MB 33/17) die Beschwerde der Bürgerinitiative Ortsentwicklung zurückgewiesen. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 17.11.2017 (Az.: 6 B 68/17), der das Bürgerbegehren gegen die REWE-Ansiedlung in Henstedt-Ulzburg  für unzulässig erklärt hatte.

Das Verwaltungsgericht hatte die Fragestellung des Bürgerbegehrens bemängelt. Die Frage lautete: „Sind Sie dafür, zur Vermeidung weiterer Logistikzentren (aktuell Unternehmensansiedlung Rewe) und den damit verbundenen Lkw-Verkehrsbelastungen für Henstedt-Ulzburg, den Aufstellungsbeschluss (...) dahingehend zu ändern, dass nur Gewerbebetriebe angesiedelt werden sollen, die eine Fläche von maximal zehn Hektar beanspruchen und eine maximale Gebäudehöhe von 21 Metern nicht übersteigen?“ Eine solche Regelung steht nach Ansicht der Richter jedoch den Vorschriften des Baugesetzbuches entgegen, weil darin lediglich Höchstmaße für Wohnbaugrundstücke zugelassen sind, nicht aber für Gewerbegrundstücke. Daher sei auch die Freigabe des Bürgerentscheids durch die Kommunalaufsicht unzulässig gewesen.

Das OVG hat nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Dem Vorhaben der von Lenz und Johlen vertretenen REWE, einen Gewerbebetrieb in der geplanten Dimension zu errichten, steht das Bürgerbegehren nicht mehr im Wege.

Ansprechpartner:

nick-kocklerDr. Christian Giesecke, LL.M. (McGill)
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-17
E-Mail:  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

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