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Mit Urteil vom 16.10.2008 – 9 A 1385/08 – hat das OVG Münster erstmals über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Wasserentnahme-entgeltgesetzes des Landes NRW entschieden. Das Gericht hält das Gesetz aus dem Jahr 2004 für verfassungsgemäß. Die Entgeltregelung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes finde ihre erforderliche besondere sachliche Legitimation in der Funktion der Vorteilsabschöpfung. Es sei sachlich gerechtfertigt, die infolge einer ordnungsrechtlichen Bewirtschaftung durch Verleihung von Umweltgütern entstehenden Sondervorteile abzuschöpfen. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens könnten mit der Entgelterhebung zugleich weitere Zwecke, insbesondere solche der Verhaltenssteuerung verfolgt werden. Auch sei unbedenklich, wenn zur Vorteilsabschöpfungsfunktion auch Zwecke der Haushaltskonsolidierung hinzutreten. Mit einer Vorteilsabschöpfungsabgabe korrespondiere zwangsläufig eine entsprechende Einnahme des Staates. Ob die damit verbundene Haushaltsverbesserung die primäre oder wahre Motivation des Gesetzgebers gewesen ist, sei unerheblich, da die Abgabe rechtlich nicht zweckgebunden ist. Die Motive bei der Einführung des im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 erlassenen Wasserentnahmeent-geltgesetzes seien demnach nicht erheblich.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung kommt es für die Entgeltpflicht industrieller Wasserentnahmen mehr denn je auf die exakte Prüfung an, ob ein Entgelttatbestand erfüllt wird oder eine Ausnahmeregelung eingreift. In dem Zusammenhang bestehen noch zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen. Das genannte Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dr. Felix Pauli
Rechtsanwalt

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