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Erneut beanstandet ein Gericht gemeindliche Verhinderungsplanung (OVG Münster, Beschluss vom 9.1.2009, 8 A 2137/08) Nur knapp drei Monate nach einem Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht Gießen das Land Hessen zur Genehmigung von drei Windkraftanlagen trotz entgegenstehender gemeindlicher Bauleitplanung verurteilt hat (Urteil vom 3.09.2008, Az.: 8 A 1331/06; s. Archiv), verwirft nun das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in zwei Beschlüssen vom 9. Januar 2009 (8 A 2137/08 und 8 A 2138/08) die Versuche einer nordrhein-westfälischen Gemeinde, die Ansiedlung von Windkraftanlagen im Stadtgebiet zu verhindern.
Die Gemeinde hatte im Stadtgebiet durch Ihren Flächennutzungsplan lediglich eine einzige Windkraftkonzentrationszone ausgewiesen und innerhalb dieses Bereiches durch Bebauungsplan die zulässige Anlagenhöhe auf 100 Meter beschränkt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verurteilte die Bezirksregierung Düsseldorf im Mai 2008 zur Genehmigung von insgesamt 6 Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils 138,5 m über GOK. Die gemeindliche Bauleitplanung stehe dem u.a. auch deshalb nicht entgegen, weil die Belange des Antragstellers und das Interesse an der Nutzung der Windenergie nicht hinreichend abgewogen worden sei.
Diese Entscheidungen bestätigte nunmehr das Oberverwaltungsgericht in den v.g. Beschlüssen. Die Wertungen des Verwaltungsgerichtes begegneten keinen durchgreifenden Bedenken. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes sind nicht mehr anfechtbar und damit rechtskräftig.

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