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Zu den Urteilen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 30.08.2011

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 30.08.2011 bestätigt, dass Streckenanlieger, deren Grundstücke entlang der Eisenbahnlinie und auch der Verladestelle für sogenannte CASTOR-Transporte liegen, nicht befugt sind, gegen die zugrunde liegende atomrechtliche Genehmigung für die Beförderung zu klagen. Die CASTOR-Behälter werden zunächst über das Eisenbahnnetz und dort, wo keine Bahnanlagen existieren, auf Straßen transportiert, so auf den letzten Kilometern zwischen der Umschlagstelle auf dem Bahnhof Dannenberg-Ost und dem Transportbehälterlager Gorleben. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgegeben, die Frage des Rechtsschutzes von Anwohnern an der Transportstrecke in einem Berufungsverfahren zu prüfen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine Drittschutzrechtsprechung hinsichtlich atomarer Anlagen im Jahre 2008 modifiziert hatte.

Nach eingehender Prüfung und mündlicher Verhandlung ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die maßgeblichen Vorschriften des Atomgesetzes die Streckenanlieger nur als Teil der Allgemeinheit vor den Gefahren ionisierender Strahlung schützen, ihnen aber insoweit keine klagefähige Rechtsposition einräumen. Die für den Transport geltenden gefahrgutrechtlichen Regelungen legen die einzuhaltenden Grenzwerte nach einem anderen System fest als die Strahlenschutzverordnung für ortsfeste Anlagen. Bei Transporten sei anders als bei ortsfesten Anlagen ein nicht näher bestimmbarer Teil der Bevölkerung betroffen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der beiden Verfahren die Revision gegen die Urteile zugelassen. Die Revision ist auch bereits eingelegt worden, so dass sich dann erstmals auch das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Rechtsfragen befassen wird.

 

Dr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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