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Zum 1. November tritt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, welches das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ablöst.

Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.
Durch das GEG werden EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz zusammengeführt. Es wird ein einheitliches, auf einander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen.
Besonders hohe Anforderungen stellt das Gesetz künftig an Bauvorhaben der Öffentlichen Hand, der eine Vorbildfunktion zukommen soll, was auch bei der Renovierung bestehender Gebäude gilt.

Praxistipp:
Maßgeblich für die Anwendung der weitergehenden Anforderungen nach dem GEG ist das Datum der Antragstellung. Reicht der Bauherr den Bauantrag bis zum 31.10.2020 bei der Genehmigungsbehörde ein, gelten die an diesem Stichtag noch maßgeblichen Energiesparregelungen für das Genehmigungsverfahren und die Umsetzung des Bauprojekts fort. Dem Bauherrn steht es jedoch auch frei, sein Projekt nach den Anforderungen des GEG prüfen und genehmigen zu lassen.

Ihr Ansprechpartner:

Stephan Wirtz

Stephan Wirtz
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: s.wirtz[at]lenz-johlen.de

 

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