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Nach Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag hat der Bundesrat am 5. Februar 2021 in zweiter Lesung dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) zugestimmt (vgl. BT-Drs 19/26587). Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) sollen in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben die Voraussetzungen zur Beschleunigung des Ausbaus der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich geschaffen werden. Es verpflichtet Gebäudeeigentümer zur Schaffung einer vorbereitenden Leitungsinfrastruktur sowie zur Bereitstellung von Ladepunkten für die Elektromobilität. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.

Im Falle der Errichtung von Wohngebäuden, die über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, hat der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass jeder Stellplatz mit der erforderlichen Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. Bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden sind mindestens jeder dritte Stellplatz mit der erforderlichen Leitungsinfrastruktur auszustatten und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt zu errichten, wenn das Gebäude über mehr als sechs Stellplätze verfügt.

Hinsichtlich der Anforderungen an bestehende Gebäude ist zu differenzieren: Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze verfügt, hat der Gebäudeeigentümer dafür Sorge zu tragen, dass nach dem 1. Januar 2025 (mindestens) ein Ladepunkt errichtet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob Änderungen, Nutzungsänderungen oder Renovierungen an dem Bestand beabsichtigt sind. Die Regelung ist hiernach als Durchbrechung des im öffentlichen Baurecht anerkannten Bestandsschutzgedankens zu verstehen. Wohn- bzw. Nichtwohngebäude, die über mehr als zehn und nicht mehr als 20 Stellplätze verfügen, sind grundsätzlich nur dann nachzurüsten, wenn größere Renovierungen ausgeführt werden sollen. Unter größeren Renovierungen versteht der Gesetzgeber Renovierungen eines Gebäudes, bei denen mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Die konkrete Anzahl der mit der erforderlichen Leitungsinfrastruktur auszustattenden Stellplätze bzw. der zu errichtenden Ladepunkte richtet sich nach der Art der Gebäude (Wohngebäude/Nichtwohngebäude).

Für Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen, kann den gesetzlichen Anforderungen durch eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten Rechnung getragen werden. Hierzu bedarf es des Abschlusses einer sogenannten Quartiersvereinbarung zwischen den Gebäudeeigentümern, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Weitere Sonderregelungen enthält das Gesetz für gemischt genutzte Gebäude.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Ausstattung der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur bzw. Ladepunkten sind neben bestimmten öffentlichen Gebäuden bestehende Gebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten größerer Renovierungen der Gebäude überschreiten.

Nicht anzuwenden sind die gesetzlichen Regelungen schließlich auf Vorhaben, für die die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist.

Ihr Ansprechpartner:

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Nick Kockler
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-81
E-Mail: n.kockler[at]lenz-johlen.de

 

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