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Das Oberverwaltungsgericht hat am 01.10.2020 auf Antrag der Gewerkschaft ver.di Ladenöff­nungsfreigaben für den 4. Oktober, 8. November und 6. Dezember 2020 in Gütersloh außer Vollzug gesetzt und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt (Aktenzeichen: 4 B 1444/20.NE).

Der 4. Senat hat dabei auch erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der am 30.09.2020 ergangenen Neuregelung in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung zu Sonntags­öffnungen in der Weihnachtszeit geäußert.

Die Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 30. September 2020 sieht vor, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kunden­andrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten Verkaufsstellen des Ein­zelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen dür­fen.

Der 4. Senat äußerte in seinem Beschluss zu Ladenöffnungsfreigaben in Gütersloh, die auch einen Termin in der Vorweihnachtszeit betreffen, erhebli­che Zweifel an der Gültigkeit dieser Bestimmung. Er verwies darauf, dass die Rege­lung bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft trete und für den Fall einer Ver­längerung ihres Geltungszeitraums in offenem Normwiderspruch stehe zur Rege­lung von Ladenöffnungszeiten im nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz. Der Se­nat berief sich zudem auf die begrenzte Reichweite der infektionsschutzrechtli­chen Ermächtigungsgrundlage und die unmissverständliche Rechtsprechung des Bundes­verfassungsgerichts zu einer alle Adventssonntage erfassenden Freigabere­gelung.

Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW vom 01.10.2020

Ansprechpartner:

Markus Nettekoven
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-89
E-Mail: m.nettekoven[at]lenz-johlen.de

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