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Im Jahr 1995 hat die Stadt Köln auf die Ausübung ihres gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in ihrem Stadtgebiet verzichtet. Nunmehr hat der Rat der Stadt Köln beschlossen, dass dieser Verzicht zum 01.02.2018 widerrufen wird. Die Stadt Köln kann somit wieder im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob sie im Falle eines Grundstückkaufvertrages von ihrem gemeindlichen Vorkaufsrecht Gebrauch macht.

Das gemeindliche Vorkaufsrecht bildet ein städtebauliches Instrument zur Sicherung der städtischen Bauleitplanung. Einerseits können durch das gemeindliche Vorkaufsrecht Störungen und Beeinträchtigungen durch die Stadt „abgewehrt“ werden, die der Bauleitplanung und anderen städtebaulichen Maßnahmen drohen könnten, weil geplante Grundstücksverkäufe nicht mit den städtischen Zielen in Einklang stehen. Andererseits kann die Stadt als Folge der Ausübung ihres Vorkaufsrechts Eigentum an bestimmten Grundstücken erwerben, sodass es ihr möglich wird, unmittelbar auf die Verwirklichung ihrer städtebaulichen Maßnahmen Einfluss zu nehmen.

Hintergrund der Wiedereinführung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Stadt Köln ist es, dass sie eine effektivere Entwicklung von Baugebieten und insbesondere die Schaffung preiswerten Wohnraums anstrebt.

Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes kann jedoch erhebliche Konsequenzen für die eigentlichen Kaufvertragsparteien haben. Denn übt die Stadt ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht aus, tritt sie anstelle des eigentlichen Käufers in das Grundstücksgeschäft ein und kann Eigentum an dem Grundstück erwerben. Sind die Voraussetzungen des gemeindlichen Vorkaufsrechts hingegen nicht erfüllt, oder entscheidet sich die Stadt gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts, hat sie den Beteiligten hierüber ein Zeugnis auszustellen.

Praxishinweis:
Die Stadt kann das gemeindliche Vorkaufsrecht nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des vollständigen Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer ausüben. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB rechtfertigt. Nach § 27 BauGB besteht zudem für den Käufer eines Grundstückskaufvertrags unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die Ausübung des Vorkaufsrechts abzuwenden. Die Rechtmäßigkeit der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts muss somit im jeweiligen Einzelfall kritisch geprüft werden. 

Ansprechpartner:

Bela GehrkenBéla Gehrken
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-13
E-Mail: b.gehrken[at]lenz-johlen.de

 

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