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Das Artenschutzrecht gewinnt in der Fachplanung wie in der Bauleitplanung zunehmend an Bedeutung und kann im Einzelfall ein echtes Planungshindernis darstellen. Die Rechtslage war in dem Bereich zuletzt unklar, nachdem der Europäische Gerichtshof die mangelnde Umsetzung der FFH-Richtlinie im deutschen Recht gerügt hatte. Das Artenschutzrecht gewinnt in der Fachplanung wie in der Bauleitplanung zunehmend an Bedeutung und kann im Einzelfall ein echtes Planungshindernis darstellen. Die Rechtslage war in dem Bereich zuletzt unklar, nachdem der Europäische Gerichtshof die mangelnde Umsetzung der FFH-Richtlinie im deutschen Recht gerügt hatte.

Der Bundesgesetzgeber hat darauf reagiert und nunmehr das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verabschiedet, welches am 17.12.2007 verkündet worden ist. Die Neuregelung hat folgende wesentliche Inhalte:

  • Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände werden in enger Anlehnung an die europarechtlichen Vorgaben (FFH- und Vogelschutz-Richtlinie) neu gefasst.
  • Vorhaben, die mit zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft einhergehen, sowie Bauvorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich verletzen die artenschutzrechtlichen Verbote bei einer Betroffenheit europarechtlich geschützter Arten dann nicht, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
  • Um die ununterbrochene Fortdauer der ökologischen Funktion der betroffenen Bereiche zu gewährleisten, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
  • Sind nach nationalem Recht geschützte Arten betroffen, liegt ein Verstoß gegen Zugriffsverbote bei Eingriffen und Vorhaben im o. g. Sinne nur vor, wenn die beeinträchtigende Handlung zur Durchführung der Maßnahme nicht geboten ist.
  • Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten können aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden.

Im Gegensatz zur alten Rechtslage liegt den Verbotstatbeständen der Neuregelung nicht mehr eine individuenbezogene, sondern eine populationsbezogene Betrachtung zugrunde. Dies und die vom Gesetz bewirkte Privilegierung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie von Bauvorhaben in Bebauungsplangebieten und im Innenbereich dürfte sich positiv auf Planungen auswirken, sofern sichergestellt wird, dass die ökologische Funktion der betroffenen Bereiche weiterhin erfüllt wird.

Dr. Felix Pauli
Rechtsanwalt

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