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Aufgrund der am 7. Juni 2007 in Kraft getretenen Änderung durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen wurde nunmehr mit Wirkung vom 1.11.2007 das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm neu bekannt gemacht. Aufgrund der am 7. Juni 2007 in Kraft getretenen Änderung durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen wurde nunmehr mit Wirkung vom 1.11.2007 das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm neu bekannt gemacht.

Die Neufassung des Gesetzes beseitigt lang beklagte Schwachstellen des bisherigen Gesetzes: Neben dem bislang ohnehin vorgesehenen Schutz der Allgemeinheit berücksichtigt das Gesetz in § 1 nunmehr auch ausdrücklich den Schutz der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm. Zu diesem Zweck wurde das Regelungssystem des Gesetzes deutlich ausgeweitet und detaillierter normiert. Der Lärmschutzbereich, der früher lediglich aus 2 Schutzzonen bestand, die durch einen äquivalenten Dauerschallpegel voneinander abgegrenzt wurden, ist nunmehr in 3 Schutzzonen gegliedert. Die für die Gliederung einschlägigen Grenzwerte wurden gegenüber der ursprünglichen Gesetzesfassung deutlich abgesenkt. Ferner wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes im Hinblick auf die verpflichteten Flugplätze deutlich erweitert. Auch führen wesentliche Änderungen eines bestehenden Flughafens zu einer neuen Festsetzung des Lärmschutzbereiches.

Die mittlerweile an vielen Flughäfen üblichen Schallschutzprogramme werden durch die Vorschriften des Gesetzes zum baulichen Schallschutz weiterhin normiert. Der Umfang der Erstattungsverpflichtung für derartige Maßnahmen muss jedoch noch in einer untergesetzlichen Rechtsverordnung (sogenannte Schallschutzverordnung) festgelegt werden, deren Inhalte sich derzeit in Abstimmung befinden. Neu hinzugekommen ist nunmehr eine Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereiches. Dieser Anspruch war dem bisherigen Gesetz fremd und wurde von der Rechtsprechung im Rahmen der Planfeststellungsverfahren für die Änderung, Erweiterung oder Neuanlage von Flughäfen festgelegt.

Darüber hinaus wurden bislang umstrittene Fragen verbindlich geregelt: Der Halbierungsparameter q für die Berechnung des äquivalenten Dauerschallpegels ist nunmehr entsprechend dem internationalen Vorgehen ebenso verbindlich festgelegt wie die lang diskutierte Streitfrage nach dem anzusetzenden Nutzungsumfang der Betriebsrichtungen (sogenannte 100 : 100-Berechnung) geklärt wurde. Die einzelnen Betriebsrichtungen sind getrennt zu prognostizieren, wobei die zugrunde liegenden Flugbewegungszahlen um einen entsprechenden Zuschlag erhöht werden.

Schließlich ist von großer Bedeutung, dass die festgelegten Grenzwerte nunmehr als für das Fachplanungsrecht verbindlich festgelegt werden. Auf diese Weise soll die wissenschaftlich umstrittene Frage nach der Zumutbarkeit durch die Belastung mit Fluglärm im Rahmen von Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren verbindlich festgelegt werden. Es bleibt abzuwarten, ob dies dazu führt, dass die Verfahren zur Neuanlage oder Erweiterung eines Verkehrsflughafens in ihrer Dauer deutlich reduziert werden. Jedenfalls bedeutet diese Festlegung im Ergebnis eine bisher nicht gekannte Planungssicherheit.

Dr. Christian Giesecke, LL.M. (McGill)
Rechtsanwalt

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