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Im Rahmen ihrer Arbeiten zu einer thematischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling hat die Europäische Kommission den Vorschlag zur Änderung der EU-Abfall-rahmenrichtlinie vorgelegt. Im Rahmen ihrer Arbeiten zu einer thematischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling hat die Europäische Kommission den Vorschlag zur Änderung der EU-Abfallrahmenrichtlinie vorgelegt.

Angesichts der zahlreichen Auslegungsschwierigkeiten wird die Änderung der EU-Abfallrahmenrichtlinie grundsätzlich begrüßt. Einige (wichtige) Fragen bleiben in dem Entwurf jedoch offen.

Die wichtigsten Änderungen sind:
  • die Einführung eines Umweltziels
  • die Klarstellung der Begriffe Verwertung und Beseitigung
  • Klärung der Bedingungen für das Vermischen gefährlicher Abfälle
  • die Bestimmung des Abfallendes
Der Abfallbegriff selbst soll nicht geändert werden. Wie bisher soll der Abfallbegriff nach der EU-Abfallrahmenrichtlinie alle Stoffe oder Gegenstände erfassen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Die Aufnahme von Kriterien zur Abgrenzung zwischen Nebenprodukten und Abfällen ist derzeit nicht vorgesehen. Vielfach wird jedoch angeregt, insbesondere den Begriff des „Sich-Entledigens“ in der Abfallrahmenrichtlinie zu definieren, um Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen.

Für das deutsche Recht nicht eindeutig ist nach dem derzeit vorliegenden Entwurf die Frage, ob nicht ausgehobenes verunreinigtes Erdreich dem Abfallbegriff unterfällt. Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fallen nur bewegliche Sachen unter den Abfallbegriff. Seit der Entscheidung des EuGH vom 07.09.2004 – C-1/03 – „van de Walle“ herrscht Unklarheit über die Europarechtskonformität dieser Bestimmung. Denn in der zuvor genannten Entscheidung hat der EuGH dargelegt, dass auch nicht ausgekoffertes verunreinigtes Erdreich dem Abfallbegriff unterfalle.

Dieser Entscheidung tritt der Entwurf zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie nun entgegen. In Art. 2 des Entwurfs wird bestimmt, dass die Abfallrahmenrichtlinie nicht gilt für nicht entfernten, verseuchten Boden, wenn dieser bereits unter andere Gemeinschaftsvorschriften fällt.

Derzeit bestehen keine anderen Gemeinschaftsregelungen in diesem Bereich, so dass die Abfallrahmenrichtlinie nach der derzeitigen Entwurfsfassung für nicht entfernten verseuchten Boden zur Anwendung gelangt.

Erfolgt insoweit keine Änderung des Entwurfs bleibt die Frage der Europarechtskonformität des nationalen Abfallbegriffs. Insbesondere aus nationaler Sicht wäre es ratsam, den Abfallbegriff in der Abfallrahmenrichtlinie auf bewegliche Sachen zu beschränken. Dadurch könnte sichergestellt werden, dass nicht ausgehobenes verunreinigtes Erdreich weiterhin nach dem nationalen Bundesbodenschutzgesetz behandelt werden könnte.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der stärkeren Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten soll die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung präziser gefasst werden. Die in dem Entwurf zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie enthaltene Definition des Verwertungsbegriffs basiert auf dem Prinzip der Substitution. Verwertung ist danach jedes Verfahren, bei dem Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, so dass andere Ressourcen, die für diesen Zweck eingesetzt worden wären, ersetzt werden oder die Abfälle für einen solchen Verwendungszweck aufbereitet werden.

Allerdings kann die Kommission in einem näher beschriebenen Verfahren das durch diese Definition gewonnene Ergebnis korrigieren. So soll ein Verfahren, das sich nach der Definition als Verwertung darstellt, das jedoch im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie wenig Potential hat, obwohl Ressourcen ersetzt werden, im Wege eines Kommitologieverfahrens als Beseitigungsverfahren eingeordnet werden können.

Eines der Hauptanliegen der Kommission ist schließlich die Bestimmung des Abfallendes. Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft soll sein, dass die Neueinstufung nicht zu insgesamt negativen Umweltauswirkungen führt und für das Sekundärprodukt bzw. den Sekundärstoff ein Markt besteht. Soweit hierdurch ausgesuchte Abfallströme früher als bisher aus dem Abfallregime entlassen werden sollen, wird vielfach davor gewarnt, dass es nicht dadurch zu einem erhöhten administrativen und finanziellen Aufwand kommt. Denn nach der derzeitigen Entwurfsfassung der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) sollen Abfälle dieser nicht unterfallen. Dementsprechend wird befürchtet, dass Abfälle, die aus dem Abfallbegriff entlassen werden, den Anforderungen der Chemikalienverordnung unterfallen.

Nicht zuletzt hiermit zeigt sich, dass das Abfallrecht, aber auch seine Verzahnungen mit anderen Rechtsbereichen einer Vereinfachung und besseren Strukturierung bedarf.

Dr. Inga Schwertner
Rechtsanwältin

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