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Und was kommt danach?

In den vergangenen Wochen wurde viel diskutiert und spekuliert über die Frage, ob das Umweltgesetzbuch (in dieser Legislaturperiode) noch zustande kommen wird. Ein Kritikpunkt war die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. So wurde seitens der CSU gefordert, dass die Eingriffsregelung so verändert werden solle, dass in Zukunft Eingriffe in den Naturhaushalt sofort finanziell ausgeglichen werden könnten. Hauptkritikpunkt war die sogenannte Integrierte Vorhabensgenehmigung (IVG). Die IVG war vorgesehen für Vorhaben, für die bisher immissionschutz- oder wasserrechtliche Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren vorgesehen waren, also auch für Vorhaben, die bisher im Planfeststellungsverfahren zugelassen wurden (wie z.B. Deponien, Rohrleitungsanlagen, Gewässerausbauten). Als letzten Einigungsvorschlag hat Umweltminister Gabriel eine sogenannte „Opt-Out“-Klausel angeboten, die den Ländern eine Herausnahme der wasserrechtlichen Zulassung aus dem neuen Recht gestattet hätte. Laut Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums habe die CSU allerdings darauf bestanden, dass die Bundesländer das Recht erhielten, die integrierte Vorhabensgenehmigung auszuschließen und weiterhin mit dem bisherigen Genehmigungsverfahren zu operieren. Das Umweltgesetzbuch gilt damit als gescheitert.
Nun stellt sich die Frage, was die Zukunft ohne Umweltgesetzbuch bringen wird. Aufgrund der Föderalismusreform 2006 wird es jedenfalls nicht so bleiben, wie es war.
So ist die für den Naturschutz, die Landschaftspflege, die Raumordnung und den Wasserhauhalt bestehende Rahmengesetzgebung nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GG a.F. weggefallen. Stattdessen besteht nun für diese Bereiche gem. § 74 I Nr. 29, 31 und 32 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Dies bedeutet, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
Kommt das Umweltgesetzbuch nicht zustande und werden auch keine sonstigen neuen bundesrechtlichen Regelungen erlassen, gilt das bisherige Rahmenrecht des Bundes gem. Art. 125 b GG fort. Darüber hinaus greifen die bisherigen landesrechtlichen Regelungen zur Ausfüllung des Rahmenrechts.
Nicht unwesentliche Änderungen im Naturschutz- sowie Wasserrecht sind aufgrund der sog. Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 III GG ab dem Jahre 2010 zu erwarten. Nach Art. 72 III GG können die Länder abweichende Regelungen auch für den Fall treffen, dass der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Beschränkt ist die Befugnis wie folgt:

-      Naturschutz- und Landschaftspflege ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes

-      Wasserhaushalt ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen.


Diese als Moratorium bezeichnete Regelung wurde seinerzeit bewusst im Hinblick auf die beabsichtigte Schaffung eines Umweltgesetzbuches eingefügt.
Aus diesem Grund wird bereits durch das Nordrhein-Westfälische Umweltministerium die Schaffung eines bundeseinheitlichen Wasser- und Naturschutzrechts gefordert.


Mit einer Nicht-Verabschiedung des Umweltgesetzbuches in dieser Legislaturperiode steht zu erwarten, dass die Länder von dieser Möglichkeit ab dem kommenden Jahr Gebrauch machen werden. Dies bedeutet eine weitere Zersplitterung des Umweltrechts insbesondere in den Bereichen des Wasser- und Naturschutzrechts. Möglicherweise wird dies (in einzelnen Bundesländern) zu erleichterten materiellen Vorgaben für die Unternehmen führen. Auf der anderen Seite bedeutet dies jedoch für die nicht nur allein regional tätigen Unternehmen, dass sie bei der Verwirklichung ihrer Vorhaben für jedes Bundesland in einem weitaus stärkeren Maß als es bisher der Fall war, unterschiedliche Regelungen zu beachten haben.

Dr. Inga Schwertner

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