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Bundesumweltministerium reagiert auf das Aus des Umweltgesetzbuches Bereits am 03.02.2009 bzw. am 04.02.2009 wurden als Reaktion auf das Aus des Umweltgesetzbuches die Gesetzesentwürfe zur Neuregelung des Naturschutz- bzw. des Wasserrechts vorgelegt. Die Ressortabstimmung läuft dem Vernehmen nach bis zum 09.02.2009. Als Kabinettstermin ist der 18.02.2009 angestrebt.


Der Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts ist nahezu deckungsgleich mit dem bisherigen Entwurf für das UGB II – Wasserwirtschaft. Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Wegfall des sog. Allgemeinen Teils des UGB, in dem die für alle Umweltbereiche geltenden Vorschriften zusammengefasst waren. Vorgesehen war dort beispielsweise der Umweltbeauftragte. Nunmehr soll es weiterhin bei dem Gewässerschutzbeauftragten verbleiben.


Eine wesentliche Änderung gegenüber dem UGB-Entwurf ergibt sich aus dem dreistufigen Gestattungsregime. Der UGB-Entwurf sah neben der Integrierten Vorhabengenehmigung nur noch die wasserrechtliche Erlaubnis vor, nicht jedoch die Kategorie der Bewilligung. Nach dem Entwurf zur Neuregelung des Wasserrechts soll es bei den bisherigen wasserrechtlichen Zulassungen verbleiben: Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung. Dabei wird die gehobene Erlaubnis erstmalig in einem Bundesgesetz vorgesehen. Die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis steht wie die Erteilung einer Bewilligung im Ermessen der Wasserbehörde. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen orientieren sich an einer Schwelle, die in etwa den Vorschriften der Landeswassergesetze entspricht.


Als wesentliche Änderungen zu den bisherigen Regelungen des WHG sind vorgesehen:


- Klarstellung der Rechtslage zum Gewässereigentum in zentralen Punkten (§ 4).
- Harmonisierung des derzeitigen Systems behördlicher Zulassungsinstrumente für wasserwirtschaftliche Vorhaben (§§ 8 ff.) einschließlich einer bundeseinheitlichen Regelung zur sog. gehobenen Erlaubnis.
- Normierung des wasserbehördlichen Bewirtschaftungsermessens (§ 12).
- Normierung des Geringfügigkeitsschwellenwertkonzeptes (§ 46).
- Ausbau des bisherigen Rahmenrechts zur Abwasserbeseitigung zu einer Vollregelung (§§ 52 ff.).
- Beschränkung der Regelungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf Grundsätze (§§ 60, 61). Einzelheiten zur Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und zu den anlagenbezogenen Anforderungen bleiben einer Regelung durch Bundesverordnung vorbehalten. Die bisherige Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe des Bundes und die Anlagenverordnungen der Länder sollen- abgelöst werden.
- Ausbau der bisherigen Rahmenvorschriften zum Hochwasserschutz zu einer Vollregelung (§§70 ff.); zugleich Umsetzung der EG-Hochwasserrichtlinie in deutsches Recht.
- Erstmalige bundesrechtliche Regelung von Verpflichtungen zur Duldung und Gestattung bestimmter wasserwirtschaftlich notwendiger Maßnahmen (§§ 89 ff.), von Inhalt und Abwicklung von Entschädigungs- und Ausgleichsansprüchen (§§ 94 ff.) sowie der Gewässeraufsicht (§§ 98 ff.). Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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