header bundesverfassungsgericht
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2008 In seinem Urteil vom 11.12.2008 – 7 C 6.08 – beschäftigt sich das Bundesverwal-tungsgericht mit einem Antrag eines Landwirts auf Erteilung einer Genehmigung für eine Biogasanlage mit einer Jahresdurchsatzmenge von 16.000 t Biomasse. Der Antrag wurde von der Behörde abgelehnt, da die Anlage bauplanungsrechtlich unzulässig sei; auf einer Fläche von 80 ha könne nicht der überwiegende Teil der nötigen Biomasse produziert werden. Verträgen mit nahe gelegenen Betrieben fehle die Verbindlichkeit. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung. Das Vorhaben sei nicht „im Rahmen“ eines landwirtschaftlichen Betriebes errichtet und betrieben. Eine Biogasan-lage dürfe nicht den Schwerpunkt des Betriebes darstellen und die Betriebsflächen dürften nicht allein auf die Erzeugung von Biomasse ausgerichtet sein. Das Oberver-waltungsgericht wich von der Auffassung des Verwaltungsgerichts teilweise ab. Das sodann angerufene Bundesverwaltungsgericht hat folgende Aussagen getroffen: - Auch die (alleinige) Produktion von Biomasse ist Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB.
- Die Tatbestandsvoraussetzung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b) BauGB wonach die Bio-masse überwiegend aus eigenen bzw. in der Nähe liegenden Betrieben stammen muss, muss von der Behörde festgestellt werden.
- Der Nachweis der Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit (Eigenanbauquote) muss regelmäßig durch Vorlage der Verträge nachgewiesen werden. Bei den nahe ge-legenen Betrieben kommt es auf die Entfernung der Biogasanlage zu den Be-triebsflächen der Kooperationspartner an, nicht auf die Lage der Hofstelle. Unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts muss nunmehr das Oberverwaltungsgericht erneut über den Antrag des Landwirtes entscheiden.

Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.