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Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen In zwei Entscheidungen (4 A 5211/08 und 4 A 5289/08) hat das Verwaltungsgericht Hannover den Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt Hannover für rechtmäßig erachtet. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass die Grenzwerte u.a. des NO²-Gehaltes der Luft in Hannover überschritten würden und deswegen die rechtliche Verpflichtung bestehe, Maßnahmen zur Luftreinhaltung zu ergreifen. Als eine solche Maßnahme hat die Stadt die Schaffung der Umweltzone gewählt. Folge der Umweltzone ist, dass Fahrzeuge mit einem bestimmten Schadstoffausstoß (nach Plaketten zeitlich gestaffelt) nicht mehr in die Umweltzone einfahren dürfen. Gegen diese Fahrverbote wenden sich die Klagen.
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass das Fahrverbot geeignet sei, die NO²-Belastung relevant zu reduzieren. Andere Alternativen, wie beispielsweise verkehrslenkende Maßnahmen, könnten die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nicht sicherstellen. Zwar stelle das Fahrverbot für die Bürger und Betriebe deren Fahrzeuge die Umweltzone nicht mehr befahren dürfen, eine Härte dar. Unter Berücksichtigung der dafür geschaffenen Härtefallregelung könne die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme insgesamt jedoch nicht in Frage gestellt werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zugelassen. Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht 

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