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Zum 01.03.2010 tritt das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 in Kraft. Zum 01.03.2010 tritt das neue Bundes-naturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 in Kraft. Dem Bund steht seit der Föderalismusreform 2006 auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zu. Daher handelt es sich bei der Novelle um unmittelbar geltendes Recht (Vollregelung) durch die das bisherige Rahmenrecht abgelöst wird. Zugleich verdrängt das neue BNatSchG die Landschaftsgesetze der Länder. Landesrechtliche Regelungen gelten nur insoweit fort, als das neue BNatSchG einzelne Rechtsbereiche nicht abschließend regelt. Hierzu enthält das Bundesgesetz einzelne Unberührtheits- und Öffnungsklauseln zugunsten des Landesrechts; im Übrigen ist jeweils anhand einer Gesamtwürdigung des betreffenden Regelungsbereiches zu untersuchen, ob der Bundesgesetzgeber eine abschließende Regelung treffen wollte.

Hiervon unberührt bleibt die den Bundesländern zustehende Abweichungskompetenz, wonach diese vom BNatSchG abweichende Regelungen treffen können. Hiervon ausgenommen sind lediglich als abweichungsfeste Kerne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes. Bislang hat noch kein Bundesland von seiner Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht.

Dr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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