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Neues Wasserhaushaltsgesetz in Kraft getreten Vereinheitlichung, Entbürokratisierung, Vereinfachung – Begrifflichkeiten, die in unserer Zeit zumeist (auch) dem Erlass neuer Gesetze zugrunde liegen. Ab dem 1. März 2010 darf der Rechtsanwender nun bundeseinheitlich auf ein einziges Wassergesetz zurückgreifen. Aber darf er es dabei belassen? Mit der Föderalismusreform wurde die Rahmenkompetenz des Art. 75 GG a.F., der das Wasserrecht bis dahin unterfiel, abgeschafft und eine Vollkompetenz des Bundes für das Wasserrecht eingeführt (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG). Nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG haben die Länder auf dem Gebiet des Wasserhaushalts die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Mit dem neuen WHG hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht. Die Länder sind in diesem Bereich somit grundsätzlich nicht mehr zur Gesetzgebung befugt. Das neue WHG löst daher die bestehenden Landeswassergesetze ab. Bliebe es hierbei, wäre die Gesetzeslage klar – zur Anwendung käme stets das neue WHG. Den Ländern verbleibt jedoch gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungsbefugnis, „soweit“ der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist somit für jede einzelne Materie, ob diese erschöpfend durch den Bund geregelt worden ist. Daneben kommt den Ländern nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GG eine Abweichungskompetenz zu, die es ihnen ermöglicht, von den den Wasserhaushalt betreffenden Vorschriften abweichende Regelungen zu erlassen. Ausgenommen hiervon, d. h. keine abweichenden Regelungen dürfen die Länder treffen, soweit es um stoff- oder anlagenbezogene Regelungen geht. Hinzu treten ausdrückliche Öffnungsklauseln für die Landesgesetzgeber in verschiedenen Vorschriften des WHG. Die Länder haben vielfach bereits angekündigt, dass sie (teilweise bereits zum März 2010) neue Landeswassergesetze erlassen wollen. Dann sind – soweit diese reichen – die Landesgesetze zur Anwendung zu bringen und erst im Übrigen das WHG. Nach wie vor wird damit regelmäßig der Griff zum Bundes- und zum Landesgesetz angezeigt sein. Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage nach der Anwendbarkeit von Bundes- oder Landesgesetz könnten sich ergeben, wenn mit dem Inkrafttreten der Landeswassergesetze Diskussionen über die Verfassungswidrigkeit der Landegesetze entstehen. Nach Art. 72 Abs. 1 GG kommt den Ländern dann eine Gesetzgebungskompetenz zu, wenn der Bund keine abschließende Regelung getroffen hat. Die Abweichungskompetenz des Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GG greift nur für den Bereich des Wasserhaushaltes und innerhalb dieses Bescheids nur für stoff- und anlagenbezogene Regelungen. Insoweit bleibt die Frage nach der Zukunft der neuen Landeswassergesetze offen – zur Freude mancher Juristen, zum Leid der auf Rechtssicherheit angewiesenen Praxis. Dr. Inga Schwertner Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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